Dritte EG-Führerscheinrichtlinie
Wissenswertes zur Fahrerlaubnisverordnung und zum EU-Führerschein. Was ändert sich? Hier finden Sie einen Überblick über die Änderungen der Fahrerlaubnisklassen zum 19. Januar 2013 und Befristung der Führerscheine.
- Befristung der Führerscheine
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bislang unbefristet erteilt wurden, werden auf 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist müssen die Führerscheindokumente erneuert werden. Der Umtausch wird aber mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden sein. Also auch keine erneute Prüfung!!
Das wird gemacht, damit ein halbwegs aktuelles Foto im Führerschein ist und in Zukunft jeder einen einheitlichen Führerschein in Scheckkartenformat hat.
Bis 2033 müssen dann auch alle anderen - bisher unbefristet - ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.
- Neu: Führerscheinklasse AM
Die Klasse AM wird für die alte Klasse M und Klasse S eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung.
Also jeder der den bisherigen Rollerschein machen möchte, macht ab dem 19.01.2013 den Führerschein Klasse AM
- Änderungen in der Führerscheinklasse A1
Mit der Führerscheinklasse A1 darf man wie bisher Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW fahren.
Neu ist, dass jetzt auch das Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden muss. Das bedeutet, bei 11 kW muss das Motorrad dann mindestens 110 kg wiegen. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden - ohne auf das Verhältnis Leistung/Gewicht achten zu müssen.
Weiterhin ist neu, dass ab dem 19.01.2013 die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige wegfällt.
- Neu: Führerscheinklasse A2
Die bisherige Klasse A beschränkt heißt ab dem 19.01.2013 Klasse A2
Geändert wurde die Leistung: Von max. 25kW ( 34PS ) bei der alten Klasse A beschränkt, auf eine Motorleistung von bis zu 35 kW ( 48PS ) und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg bei der Klasse A2. Also muss bei 35 kW das Motorrad mindestens 175 kg wiegen.
Wer bis zum 19.01.2013 die alte Klasse A beschränkt besitzt, darf ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Ohne erneute prakt. Prüfung!!
- Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen
Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse: Wer z.B. erstmal zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Also auch für diejenigen, die vor dem 01.04.1980 ihren Autoführerschein gemacht haben!
Auch derjenige, der von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, benötigt nur eine praktische Prüfung. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.
- Neuregelung für Trikes
Die Neuregelung schreibt für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor (vorher Klasse B). Das Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahre angehoben. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen damit weiterhin Trikes führen.
Außerdem berechtigt die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B auch weiterhin zum Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.
- Krafträder mit Anhänger
Ab dem 19.01.2013 darf kein Anhänger mehr hinter einem Kraftrad mitgeführt werden.
Dies gilt für Motorrad-Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 erteilt werden. Wegen des Bestandsschutzes betrifft diese Neuregelung nicht die Altführerscheininhaber.